Schwerin (agrar-PR) -
Aus Gründen der Futtermittelsicherheit darf Futtermais aus Serbien in Mecklenburg-Vorpommern bis auf Widerruf nur noch nach strengen Kontrollen in den Verkehr gebracht oder mit anderen Futtermitteln gemischt werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung erging am Dienstag an alle Futtermittelhersteller in Mecklenburg-Vorpommern.
So ist für jede Partie der Nachweis zu erbringen, dass der Gehalt an Aflatoxin B1 den zulässigen Höchstwert im Einzelfuttermittel von 0,02 mg/kg bezogen auf 88 % Trockenmasse nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist durch Probenuntersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle oder durch einen entsprechenden Nachweis vom Lieferanten zu erbringen. Diese Nachweise sind vor Einsatz des Futtermaises aus Serbien dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei LALLF vorzulegen. Falls Aflatoxin B1 über dem zulässigen Höchstwert festgestellt wurde, ist neben den allgemeinen futtermittelmittelrechtlichen Maßnahmen der Nachweis der Rückgabe an den Lieferanten bzw. der Vernichtung des Futtermittels ebenfalls unverzüglich dem LALLF vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind strafbar bzw. bußgeldbewehrt.
"Da gegenwärtig nicht feststellbar ist, ob weiterer aus Serbien stammender Mais die gesetzlichen Höchstwerte einhält, ist es zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Mensch und/oder Tier notwendig, bis auf Weiteres diesen Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte zu verlangen", betont Landwirtschafts- und Verbraucherschutzminister Dr. Till Backhaus. "Damit können wir sicherstellen, dass kein Mais mit unzulässigen Aflatoxin B1-Werten in den Verkehr gebracht wird." In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass M-V wie andere Bundesländer auch bereits 2011 im Rahmen des Dioxinvorkommens in Futtermitteln eine weitergehende Regelung hinsichtlich der verpflichtenden Eigenkontrolluntersuchungen gefordert hatte.
Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht unter:
www.regierungmv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/lm/index.jsp) sowie www.lallf.de
Allgemeinverfügung an Futtermittelhersteller in M-V
zum Einsatz von Futtermais aus Serbien, der mit Aflatoxin B1 über dem zulässigen Höchstwert belastet ist
Aus Gründen der Futtermittelsicherheit darf Futtermais aus Serbien gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, bis auf Widerruf nur unter
folgenden Maßgaben in den Verkehr gebracht oder mit anderen Futtermitteln gemischt werden:
1. Für jede Partie ist der Nachweis zu erbringen, dass der Gehalt an Aflatoxin B1 den zulässigen Höchstwert im Einzelfuttermittel von 0,02 mg/kg bezogen auf 88 % Trockenmasse nicht überschreitet. Dieser Nachweis ist durch Probenuntersuchungen im Rahmen der Eigenkontrolle oder durch einen entsprechenden Nachweis vom Lieferanten zu erbringen.
2. Diese Nachweise sind vor Einsatz des Futtermaises aus Serbien dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vorzulegen.
3. In dem Fall, dass Aflatoxin B1 über dem o. g. zulässigen Höchstwert festgestellt wurde, ist neben den allgemeinen futtermittelmittelrechtlichen Maßnahmen der Nachweis der Rückgabe an den Lieferanten bzw. der Vernichtung des Futtermittels ebenfalls unverzüglich dem Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind strafbar bzw. bußgeldbewehrt.
Die Allgemeinverfügung wird durch Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern sowie auf den Internetseiten des Ministeriums für
Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern (http://www.regierungmv.
de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/lm/index.jsp) und des Landesamtes für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (www.lallf.de) bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock eingesehen werden. Sie gilt am Tage nach der Bekanntmachung durch die Pressemitteilung und die Einstellung auf den
Internetseiten als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelderstraße 18, 18059 Rostock Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Der Widerspruch gegen diese Verfügung hat gemäß § 39 Abs. 7 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag durch das zuständige Verwaltungsgericht Schwerin angeordnet werden.
Prof. Dr. Dr. Frerk Feldhusen
Erster Direktor