Schwerin (agrar-PR) -
Zur zügigen Abwicklung und zur Sicherung ihrer Ansprüche müssen vom Hochwasser betroffene landwirtschaftliche Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern - falls noch nicht geschehen - bis zum 30. September 2013 formlos Schäden an Flächen und am Aufwuchs dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU) anzeigen. Für die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in landwirtschaftlichen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern hat das Landwirtschaftsministerium eine Richtlinie erarbeitet, die demnächst veröffentlicht wird. Nach dieser Richtlinie wird die Entschädigung bis zu 80 Prozent des durch das Hochwasser entstandenen Gesamtschadens betragen.
Der Gesamtschaden ergibt sich aus der Summe der Schäden an den zum Betrieb gehörenden Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Vieh, der Aufwuchs- und Ernteschäden sowie der Schäden durch nicht mögliche Aussaat.
Als Schäden gelten u.a. auch Wiederherstellungsaufwendungen wie erforderliche Neuansaaten. Notwendige Futterzukäufe sowie unmittelbar im Zusammenhang mit dem Umsetzen von Tieren entstandene Kosten sind ebenfalls Bestandteil des Gesamtschadens.
Zuständige Stelle für die Umsetzung der Richtlinie ist das StALU. Entsprechende Anträge sind nach Inkrafttreten der Richtlinie dort zu stellen.