16.01.2024 | 11:40:00 | ID: 38625 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Wichtige Fristen für Halter von Kälbern und Zuchtsauen

München (agrar-PR) - Für alle Halter von Kälbern und Zuchtsauen läuft am 9. Februar eine wichtige Frist aus. Darauf hat das Landwirtschaftsministerium in München hingewiesen. Diese betrifft die Anforderungen aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die sowohl für die Haltung von Kälbern als auch von Sauen in Deckzentren relevante Änderungen vorsehen. Hier sind die einzelnen Änderungen:

Kälberhaltung:

Gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchutz-NutztV) des Bundes muss Kälbern bis zu einem Alter von sechs Monaten im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen. Die Übergangsfrist für bestehende Stallsysteme endet am 9. Februar. Bis zu diesem Datum müssen alle Anpassungen, wie beispielsweise die Verlegung von Gummimatten, abgeschlossen sein. In besonderen Härtefällen kann eine Verlängerung der Übergangsfrist bis längstens zum 9. Februar 2027 beantragt werden. Diese Anträge müssen vor dem 9. Februar 2024 beim zuständigen Veterinäramt eingereicht werden.

Weitere Informationen und Kriterien für Härtefälle sind im Infoblatt „Liegeflächen Kälber“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft unter www.lfl.bayern.de/gummimatten zu finden.

Sauenhaltung im Deckzentrum:

Sauen müssen in der Gruppe gehalten werden, auch im Deckzentrum. Zudem muss laut der Bundesverordnung Sauen im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Dafür gilt eine Übergangsfrist bis 9. Februar 2029. Um diese Übergangsfrist allerdings nutzen zu können, schreibt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vor, dass die Betriebe bis zum 9. Februar 2024 entweder ein Betriebs- und Umbaukonzept für das Deckzentrum beim zuständigen Veterinäramt einreichen oder bis zu diesem Datum eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Sauenhaltung bis spätestens 9. Februar 2026 aufgegeben wird. Die Anforderungen hierzu stehen im Infoblatt „Tierschutzrechtliche Anforderungen an das Deckzentrum“ des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, dass im Internet unter folgender Adresse zu finden ist: www.lgl.bayern.de/downloads/tiergesundheit/doc/deckzentrum_tierschutzrechtliche_anforderungen.pdf.

Das Landwirtschaftsministerium rät allen betroffenen Tierhaltern, diese Fristen unbedingt zu beachten und die entsprechenden Anträge zu stellen oder ein Betriebs- und Umbaukonzept vorzulegen. Falls bis 9. Februar 2024 keine Erklärung gegenüber dem Veterinäramt abgeben wurde, müssen die neuen gesetzlichen Vorgaben für das Deckzentrum ohne weitere Übergangsfristen sofort erfüllt werden. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen die Veterinärämter an den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zur Verfügung.

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