03.04.2017 | 08:50:00 | ID: 23885 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Bundesrat stimmt Düngeverordnung zu

Kiel (agrar-PR) - Landwirtschaftsminister Habeck: „Endlich ist ein erster Schritt gemacht. Für wirksamen Gewässerschutz kann das aber erst der Anfang sein.“
Der Bundesrat hat am Freitag (31. März 2017) nach langen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern dem dabei gefundenen Kompromiss für eine neue Düngeverordnung zugestimmt.

„Damit ist nach Jahren der Diskussion endlich ein erster Schritt gemacht. Aber um unsere Gewässer wirksam zu schützen, kann das erst ein Anfang sein. Nach der Reform ist vor der Reform“, sagte Landwirtschaftsminister Robert Habeck.

Das Land Schleswig-Holstein hatte sich zuvor im Bundesratsverfahren mit mehreren Änderungsanträgen für Verbesserungen beim Gewässerschutz eingesetzt, die nun zum Teil auch in den gefundenen Kompromiss eingeflossen sind.

Im Vergleich zum geltenden Recht werde mit der neuen Verordnung ein kleiner Fortschritt erzielt, um die Schäden der Düngung für Gewässer und Umwelt – zum Beispiel Nitrataustrag, Eutrophierung durch Stickstoff und Phosphat, Ammoniakemissionen – zu minimieren und dabei eine ertrags-, qualitäts- und standortgerechte Düngung zu ermöglichen.

Es sei erfreulich, dass eigentlich schon 2012 feststehende Ergebnisse und fachliche Änderungsvorschläge nun endlich – nach Drängen der Länder – auch umgesetzt würden. „Wir müssen sehen, ob das Ergebnis ausreicht, damit die Europäische Kommission das Klageverfahren gegen Deutschland wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie einstellt“, sagte Habeck.

Er machte deutlich, dass die neuen Regeln für die Landwirte eine Umstellung bedeuten. „Aber der Bauernverband in Schleswig-Holstein sieht selbst die Notwendigkeit von Gewässerschutz und hat deutlich gemacht, dass die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nicht der Entsorgung dienen darf. Daher bin ich optimistisch, dass wir den Weg der Umsetzung der Düngeverordnung gemeinsam beschreiten können“, sagte der Minister. Die Düngeverordnung stellt in Deutschland das nationale Aktionsprogramm für die Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar und gilt bundesweit.

Im Einzelnen zu Änderungen der Düngeverordnung

Positive Aspekte:

- Die 170 kg N/ha-Obergrenze (bisher nur für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft) gilt jetzt für alle organischen Düngemittel, also auch für Gärreste pflanzlicher Herkunft, die bislang nicht berücksichtigt wurden, obwohl sie ein nahezu identisches Verhalten im Boden aufweisen wie z.B. Gülle. Diese Regelung hatte Schleswig-Holstein schon 2013 im Bundesrat gefordert.

- Die Düngebedarfsermittlung muss endlich exakt durchgeführt und genauer und schriftlich dokumentiert werden. Der so ermittelte Stickstoffbedarf für eine Fläche darf nicht überschritten werden (flexible Stickstoff-Obergrenze).

- Die Bilanzierung der Nährstoffströme wird plausibilisiert, dadurch wird eine deutliche Näherung an die wirklichen Verhältnisse auf den Betrieben ermöglicht.

- Die Herbstdüngung wird deutlich eingeschränkt. Sie ist nur noch dort zulässig, wo auch ein Bedarf besteht (z.B. bei Raps, Ackergras, Dauergrünland). Zusätzlich wird sie in der Höhe eingegrenzt. Die Überschreitung von Nährstoffsalden hat künftig Konsequenzen: so wird zunächst eine Beratungspflicht ausgelöst, dann sind Sanktionierungen möglich.

- Bodennahe Ausbringtechniken für Wirtschaftsdünger stehen endlich im Fokus, aber die Übergangszeiten sind zu lang.

- Mit dem Düngegesetz wurde die Grundlage für die Einführung der Stoffstrombilanzierung geschaffen. Das muss jetzt in einer gesonderten Verordnung bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Ebenso ist jetzt die Grundlage gegeben, Daten automatisiert zu erheben und zwischen den beteiligten Behörden auszutauschen.

Negative Aspekte:

- Rote Gebiete: Aufgrund der Kritik der europäischen Kommission an der mangelnden Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland hat das Bundeslandwirtschaftsministerium nunmehr zusätzlich die Ausweisung von so genannten „roten Gebieten“ in der Düngeverordnung vorgesehen. Die Länder sollen Gebiete, in denen das Grundwasser besonders mit Nitrat und Oberflächengewässer mit Phosphat belastet sind, per Verordnung festsetzen und müssen dort aus einem Katalog von Maßnahmen mindestens drei anordnen. Diese Vorgehensweise hat aber sowohl für Landwirte wie für Verwaltungsbehörden erhebliche Nachteile, denn unterschiedliche Maßnahmen in unterschiedlichen Kulissen sind nur schwer vermittelbar und kontrollierbar. Zudem ist zu viel Stickstoff nicht nur für Gewässer, sondern auch für andere Umweltgüter schädlich, so dass es auch außerhalb dieser Kulissen Handlungsbedarf gibt.

„Ich hätte mir gewünscht, dass der Bund den Mut gehabt hätte, bundesweit strengere umweltverträgliche Anforderungen zu formulieren, dann könnten wir auf den jetzt entstehenden Flickenteppich verzichten. Ausnahmen für besonders umweltschonend wirtschaftende Landwirte wären leichter zu regeln gewesen. Immerhin haben wir es geschafft, bundesweit eindeutige Spielregeln für die Festlegung der sogenannten „Nitratkulissen“ für das Grundwasser durchzusetzen“, betonte Umweltminister Habeck.

- Die Übergangsregelungen sind zu großzügig bemessen, z.B. bei der Einführung bodennaher Ausbringtechniken. Die Technik ist vorhanden, andere Mitgliedsstaaten (Niederlande, Dänemark) arbeiten seit über 15 Jahren damit, in Deutschland gibt es eine Übergangsfrist bei Grünland bis 2025. Eine schnellere Umsetzung würde auch Nachbarschaftskonflikte bezüglich Geruch bzw. Gestank verringern.

- Die Lagerkapazität bleibt ein Engpass: die schleswig-holsteinische Forderung nach einer generellen Lagerkapazität von 9 Monaten (mit Ausnahmen für Betriebe mit hohem Grünlandanteil) hätte zu einer Entspannung bei der Frühjahrsdüngung geführt.

- Eine verpflichtende Nährstoffuntersuchung für Wirtschaftsdünger („man sollte wissen, was drin ist“) ist zunächst nur in den „roten Gebieten“ umsetzbar.

- Die Einarbeitung flüssiger organischer Wirtschaftsdünger ist nur in roten Gebieten innerhalb einer Stunde möglich, sonst bleibt es bei der 4-Stunden-Regel, obwohl deutliche Ammoniakemissionen die Folge sind und auch hier ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Kommission vorbereitet wird.

- Eine Fülle von Detailregelungen wird zu einer erheblichen Zunahme an Verwaltungs- und Kontrollarbeiten ergeben. Dadurch bleiben z.B. bei der Bilanzierung und Verlustanrechnung zu viele Schlupflöcher. (melur-sh)
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