10.06.2010 | 00:00:00 | ID: 6015 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Gerichtliche Bestätigung für Weinwerbeabgabe

Bad Kreuznach (agrar-PR) - 10.06.2010 In dem seit über einem Jahr an mehreren Verwaltungsgerichten anhängigen Streit um die Verfassungsmäßigkeit der Weinwerbeabgaben konnte heute vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße ein weiterer Etappensieg für die Gebietsweinwerbung und den Deutschen Weinfonds verbucht werden. Das Gericht wies in fünf hier anhängigen Verfahren die Klagen gegen die Pflichtabgabe ab und bestätigte damit die Rechtsauffassung, wie sie vom Land Rheinland-Pfalz, der Landwirtschaftskammer und der Weinwerbung vertreten wird.

Der Streit um die Weinwerbeabgabe entwickelte sich seit Februar 2009, als das Bundesverfassungsgericht die Sonderabgabe für die CMA (Marketinginstitut der deutschen Landwirtschaft) als verfassungswidrig ansah und damit der Abgabe und der CMA die Existenzgrundlage entzog. Die Kritik griff vereinzelt auf die von Weinbaubetrieben zu leistende Sonderabgaben über. Pro Hektar Rebfläche sind pro Jahr 67,- Euro an den Deutschen Weinfonds sowie weitere 77,- Euro (Mosel: 87,-) an die Gebietsweinwerbungen abzuführen. Daneben gibt es eine mengenabhängige Abgabe, die Kellereien direkt an den Deutschen Weinfonds zahlen.

Seit Mitte 2009 gehen Klagen von Winzern und Kellereien bei den Gerichten ein. Im Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Winzers aus dem Landkreis Cochem-Zell ab. Das Neustadter Gericht kam nun nach einer bemerkenswert detaillierten und tiefgründigen Aufarbeitung in der mündlichen Verhandlung zu der gleichen Auffassung. Zwar wurden von den Klägern gewichtige Argumente dafür vorgebracht, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Weinwerbeabgaben verfassungswidrig sein könnten, so das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung. Indessen gebe es im Weinsektor im Vergleich zur allgemeinen Land- und Ernährungswirtschaft beachtliche Unterschiede, insbesondere hinsichtlich maßgeblicher Nachteile im transnationalen Wettbewerb.

Die Fronten zwischen Befürwortern einer einheitlichen Weinwerbung unter der Regie von DWI und Gebietsweinwerbungen einerseits und einzelnen Winzern, die darin eine unzulässige Zwangsabgabe sehen, stehen sich jedoch weiter unversöhnlich gegenüber. Die Kammer hofft auf eine neuerliche Bestätigung ihrer Rechtsauffassung bei den in Kürze anstehenden Verhandlungen in Mainz und Koblenz.
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