25.03.2015 | 11:03:00 | ID: 20016 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Umwelt- und Landwirtschaftsministerium plant Änderungen beim Knickschutz: „Die wertvollen Knicks werden weiter effektiv geschützt“

Kiel (agrar-PR) - Umwelt- und Landwirtschaftsminister Robert Habeck will angesichts geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen durch die EU und eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig die Knickschutz-Vorschriften ändern. Die Eckpunkte stellte er dafür heute vor.
Die Knicks am Ackerrand werden wie bisher durch einen nicht bewirtschafteten Streifen von 50 Zentimetern geschützt. Aber damit Landwirte rechtssicher das Grünland bis an den Fuß des Knickwalls nutzen können, soll der Saumstreifen dort künftig entfallen. Außerdem wird der Rückschnitt vereinheitlicht. Knicks können künftig nur noch einen Meter vom Knickfuß entfernt gerade hoch geschnitten werden – statt wie bisher 50 Zentimeter vom Knickfuß in einem schrägen Winkel. Dies soll alle drei Jahre erlaubt sein. Die Regeln machen den Schutz und die Pflege von Knicks einfacher und praktikabler und passen sie an EU-Recht an.

„Knicks sind besonders wertvolle Lebensräume, die über Jahre stark gelitten haben. Oft wurde sogar der Knickwall angepflügt. Deshalb haben wir 2013 den Knickschutz deutlich verbessert. Die nun geplanten Änderungen schützen den Knick weiterhin effektiv. Zugleich wird eine praxisnahe Umsetzung durch die Landwirtschaft rechtssicher geregelt. Was zuvor in Kompromissen mit Vertretern der Landwirtschaft und der Naturschutzverbände vereinbart wurde, setzen wir so jetzt auch rechtssicher um. Und wir schaffen die Möglichkeit, dass Landwirte die Greening-Verpflichtungen mit und an Knicks umsetzen und so von den EU-Prämienzahlungen profitieren – und die Natur dann auch“, sagte Habeck.

Sollten trotz der geänderten Regelungen Landwirte in atypischen Einzelfällen durch den Knickschutz unzumutbar beeinträchtigt werden, können nach dem Bundesnaturschutzgesetz sogenannte Befreiungen beantragt werden.

Die geplanten Änderungen sollen im Landesnaturschutzgesetz und der Biotopverordnung verankert werden. Ziel ist, dass sie im ersten Quartal 2016 in Kraft treten. 2015 gelten noch die Bestimmungen der bestehenden Biotopverordnung.

Drei Landwirte hatten gegen die Änderung der Biotopverordnung von 2013 geklagt. Das Gericht gab daraufhin in einer mündlichen Verhandlung dem MELUR Hinweise mit auf den Weg. „Kritisch sah das OVG; dass sich ausgerechnet die Lösungen, die gemeinsam mit Landwirtschaft und Naturschutz zur Verbesserung der Knickpflege in einer Arbeitsgruppe gefunden und in einem ergänzenden Erlass umgesetzt worden waren, nicht in der Verordnung widerspiegeln. Dem tragen wir jetzt mit unseren Änderungen Rechnung und nutzen sie gleichzeitig für Anpassungen an die neue EU-Fördersystematik, die 2013 noch nicht feststand“, sagte Habeck.

Die geplanten Änderungen im Einzelnen

Schutzstreifen

2013 hatte das Ministerium einen Saumstreifen von 50 Zentimetern entlang der Knicks eingeführt. Dieser heißt künftig „Schutzstreifen“ und wird auf Knicks am Acker reduziert und nur noch über das Naturschutzrecht umgesetzt. Das ermöglicht zum einen Grünland-Landwirten, den Streifen ohne Einschränkung zu nutzen (Beweidung, Mahd), wie es auch in der Arbeitsgruppe und im ergänzenden Erlass vorgesehen war. Zum anderen sorgt es dafür, dass Landwirte sich den „Schutzstreifen“ zwischen Knick und Ackerland als ökologische Vorrangfläche anerkennen lassen und so ihre  Greening-Verpflichtungen für die landwirtschaftlichen Prämienzahlungen erfüllen können. Dazu muss der Landwirt zum Schutzstreifen 50 Zentimeter hinzugeben, so dass ein 1 Meter breiter ökologischer Greening-Streifen entsteht. Davon profitiert nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch die Natur.

Hintergrund dafür sind hier die geänderten Rahmenbedingungen der EU für das Prämienrecht (Direktzahlungen, Greening etc.) Landwirte sind nun verpflichtet, 5 Prozent ihrer Flächen als ökologische Vorrangflächen zum Schutz der Natur nicht zu bewirtschaften, wenn sie für ihre ganzen landwirtschaftlichen Flächen Prämien erhalten wollen. Nach der noch bestehenden Knick-Regelung gab es aber hier bei der Umsetzung der Agrarreform 2015 Probleme bei der Abgrenzung, dem Vollzug, der Kontrolle und der Nutzung des Grünlandstreifens. Daher mussten hier rechtssystematische Änderungen vorgenommen werden.

Seitlicher Rückschnitt

Die weitere Änderung betrifft den seitlichen Rückschnitt der Gehölze auf dem Knick. Knicks können zukünftig alle drei Jahre bis zu einem Abstand von einem Meter vom Knickfuß senkrecht bis zu einer Höhe von vier Metern seitlich zurückgeschnitten werden. Damit entfällt der bisher empfohlene Schrägschnitt. Zudem dürfen Knicks bislang laut derzeitiger Verordnung nur alle sechs Jahre zurückgeschnitten werden. In der gemeinsamen Arbeitsgruppe hatten sich Naturschutz und Landwirtschaft aber darauf geeinigt, dass ein seitlicher Rückschnitt bei starkem Knickwachstum auch früher als sechs Jahre nach dem auf den Stock setzen des Knicks möglich ist.

Mit dieser nun geplanten Regelung wird mehr Klarheit geschaffen. „Es ist ein zumutbarer Kompromiss gefunden zwischen den Interessen der Landwirte, das Hineinwachsen der Gehölze in die genutzten Flächen zu begrenzen und den Interessen des Naturschutzes, das Zurückschneiden der Knicks zu bloßen Formhecken zu verhindern“, sagte Habeck.
Pressekontakt
Herr Frank Meyer
Telefon: 0351/ 5646819
E-Mail: presse@smul.sachsen.de
Pressemeldung Download: 
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Archivstraße 1
1076 Dresden
Deutschland
Telefon:  +49  0351  564-0
Fax:  +49  0351  564-2209
E-Mail:  poststelle@smul.sachsen.de
Web:  www.smul.sachsen.de
>>>  Pressefach


© proplanta 2006-2024. Alle Rechte vorbehalten.