Bad Kreuznach (agrar-PR) - Aufgrund der Änderung des Weingesetzes werden ab dem Herbst 2010 die
Vorgaben der Hektarertragsregelung auf Betriebe ausgedehnt, die Trauben
oder Most von anderen Betrieben übernehmen. Grund hierfür ist, dass seit
einigen Jahren eine Zunahme vermarktungsfähiger Weinmengen
festzustellen ist, die nicht von der Hektarertragsregelung erfasst
wurde. Dabei handelt es sich um Wein, der im Verlauf der Traubenmost-
und Weinbereitung aus Mehrungen u. a. durch höhere Ausbeuten entsteht.
Die von den Trauben oder Most übernehmenden Betrieben erzielten
Mehrungen waren bisher ungeachtet der vom abgebenden Weinbaubetrieb zur
Feststellung seines Gesamthektarertrags berechneten Weinmengen
uneingeschränkt vermarktungsfähig. Dies führte zu einem wirtschaftlichen
Vorteil der Trauben und Most aufnehmenden Betriebe gegenüber allen
übrigen Weinbaubetrieben, Genossenschaften und Erzeugergemeinschaften.