Bad Kreuznach (agrar-PR) - Zunehmend auch in Rheinland-Pfalz werden Winzer, die
im Onlineshop ihrer Internetseite Wein, aber auch Säfte oder Spirituosen
verkaufen, mit einer Abmahnung konfrontiert. Dabei wird die fehlende
Angabe eines Grundpreises (Literpreises). moniert und damit ein Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung sowie das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb festgestellt. Zusammen mit den beiden rheinland-pfälzischen
Bauern- und Winzerverbänden empfiehlt die Landwirtschaftskammer
Betrieben, die einen Onlineshop unterhalten, die Preisangaben dort
vorsorglich zu überprüfen und gegebenenfalls durch die Angabe des
jeweiligen Grundpreises zu ergänzen.
Die Preisangabenverordnung gibt
vor, dass jeder, der Endverbrauchern gegenüber Waren anbietet, den Preis
der Ware einschließlich Umsatzsteuer und eventuell zusätzlich
anfallender Bestandteile, also den Endpreis, angeben muss.. Zusätzlich
muss auch der sogenannte Grundpreis je Einheit angegeben werden, um dem
Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs zu erleichtern. Bei
Wein, Säften und Spirituosen ist dies in der Regel der Literpreis. Die
Preisangabenverordnung sieht nur Ausnahmen von der obligatorischen
Angabe eines Grundpreises vor, wenn es sich um kleine Direktvermarkter
handelt. Da jedoch die Voraussetzungen insbesondere im Weinbau unklar
sind, wann es sich um einen "kleinen Direktvermarkter" handelt, suchen
gewisse Abmahner gezielt nach Preislisten im Internet, in denen diese
Angabe fehlt, und konfrontieren die Betriebe mit Hinweis auf die
Preisangabenverordnung mit einer Abmahnung, verlangen Abmahngebühren in
besträchtlicher Höhe und verlangen unter Strafandrohung die Abgabe
einer Unterlassungserklärung mit meist kurzer Fristsetzung. Werden die
Fristen überschritten, erfolgt in der Regel Strafanzeige. Kammer und
Verbände raten daher, diese Abmahnungen keinesfalls zu ignorieren, da
nach Einreichung einer Klage hohe Kosten (Abmahngebühren,
Gerichtskosten, Anwaltsgebühren) entstehen.