15.12.2017 | 22:05:00 | ID: 24914 | Ressort: Landwirtschaft | Agrarpolitik

Gemeinsamer Antrag 2018: MLR informiert über die Antragstellung mit FIONA ab 2018 - www.fiona-antrag.de

Stuttgart (agrar-PR) - Ab dem Jahr 2018 sind in anderen Bundesländern bewirtschaftete Flächen im dortigen Antragssystem zu erfassen.
Für das Antragsjahr 2018 gibt es bei der Antragstellung für Flächen in anderen Bundesländern wichtige Änderungen zu beachten. Das MLR informiert deshalb frühzeitig die betroffenen Landwirte.

Antragsteller, die Flächen in Ländern außerhalb Baden-Württembergs bewirtschaften, müssen ab dem Antragsjahr 2018 auch diese Flächen zwingend grafisch erfassen (rechtliche Grundlage: Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014).

In FIONA werden dafür Links bzw. Zugangsinformationen für das Antragssystem des entsprechenden Bundeslandes zur Verfügung gestellt. So ist der Wechsel in das andere Antragssystem, zum Beispiel in das bayrische Antragssystem iBALIS für in Bayern bewirtschaftete Flächen, direkt ohne Umwege möglich.

Der Weg in die Software der anderen Bundesländer wird kurz und übersichtlich in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) unter http://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html und auf der MLR-Homepage unter www.fiona-antrag.de dargestellt. Auch im FIONA-Wegweiser 2018 und in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2018 sowie in der Online-Hilfe in FIONA 2018 gibt es umfangreiche Hinweise.

Die grafische Erfassung der Flächen in der Antragssoftware anderer Bundesländer erfolgt in ähnlicher Art und Weise wie in FIONA unter Auflistung weiterer Angaben wie zum Beispiel Nutzungscodes, ÖVF-Codes oder den Angaben zur ZA-Aktivierung.

Zusätzlich zur grafischen Beantragung der Fläche im Antragssystem des anderen Bundeslandes müssen in FIONA – unter Angabe des betreffenden FLIKs (Flächenidentifikator) – nochmals alle relevanten Flächenangaben alphanumerisch erfasst werden. Diese nochmalige Angabe in FIONA ist voraussichtlich nur im Jahr 2018 erforderlich und soll im Jahr 2019 entfallen.

Wichtig ist, dass ohne die Flächenangabe in der Antragssoftware des Bundeslandes, in dem die Fläche bewirtschaftet wird, auch keine Prämienzahlung für diese Fläche erfolgt. Die Flächenangabe in der Antragssoftware des anderen Bundeslandes bildet die Berechnungsgrundlage für die Prämienzahlung und Prüfung der Einhaltung der Greening-Anforderungen.

Zuständigkeit

Für die Prüfung der außerhalb Baden-Württembergs bewirtschafteten Flächen ist in aller Regel die Landwirtschaftsbehörde des anderen Bundeslandes zuständig, in deren Landkreis die meisten bewirtschafteten Flächen liegen. Dies gilt für die Verwaltungsprüfung und die Vor-Ort-Kontrolle. Daher erhalten die Antragstellenden für das Antragsjahr 2018 möglicherweise von den Behörden anderer Bundesländer Rückfragen oder Informationen in Bezug auf die Ergebnisse der Vorabprüfungen (zum Beispiel Überlappung von Flächen).

Nach wie vor ist für alle Betriebe mit Betriebssitz in Baden-Württemberg die Untere Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Landkreises in Baden-Württemberg das zuständige Amt für die Kontrolle der baden-württembergischen Flächen, für die Auszahlung der Direktzahlungen und der in FIONA beantragten anderen Fördermaßnahmen.

Hilfestellung erhalten die Antragstellenden durch ihre zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg sowie durch die Behörden im anderen Bundesland.

Für Fragestellungen zur Erfassung der außerhalb von Baden-Württemberg liegenden Flächen steht sowohl die Untere Landwirtschaftsbehörde in Baden-Württemberg als auch die zuständige Behörde im jeweiligen anderen Bundesland zur Verfügung. Die dortigen Ansprechpartner sind unter oben genannten Links zu finden: http://www.zi-daten.de/gsaa-adress.html und www.fiona-antrag.de (mlr-bw)
Pressemeldung Download: 
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
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