Erfurt (agrar-PR) -
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ist geändert worden. Empfänger von Direktzahlungen müssen bei der Umwandlung von Dauergrünland einige Punkte beachten. Neu geregelt wird die Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung.
Eine solche Umwandlung gilt als nachträglich genehmigt, wenn sie vor der Gesetzesänderung am 27. Oktober 2016 vorgenommen wurde und mit dem Sammelantrag zur Beantragung der flächenbezogenen Agrarzahlungen 2017 mitgeteilt wird. Diese Regelung wird als Heilungsregelung bezeichnet. Sie gilt jedoch nicht automatisch.
Will ein Betrieb sie in Anspruch nehmen will, muss er der zuständigen Landwirtschaftsbehörde Lage, Größe und die jetzige Nutzung der Fläche bis spätestens 15. Mai 2017 mitteilen.
Achtung: Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt für alle greeningpflichtigen Betriebe, dass ebenso wie für die Umwandlung in eine andere landwirtschaftliche Nutzung auch für die Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung ein Antrag beim zuständigen Landwirtschaftsamt gestellt werden muss.
Ausführliche Informationen zur Gesetzesänderung finden Sie unter www.thueringen.de/th9/tmil/ (tmil)