22.12.2023 | 11:39:00 | ID: 38475 | Ressort: Landwirtschaft | Tier

Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde für mehr Tier- und Waldschutz angepasst

Erfurt (agrar-PR) - Im Dezember wurde die Thüringer Richtlinie zur Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde (ThürJHPR) angepasst. Die Gültigkeitsdauer der Richtlinie wurde bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
Eine ordnungsgemäße, tierschutzgerechte und konsequente Jagdausübung ist auch aus Gründen der Abwehr von Wildschäden auf forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen notwendig. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des klimagerechten Waldumbaus und der Wiederbewaldung unserer Thüringer Wälder. Gut ausgebildete Jagdhunde sind wesentlich für die ökologisch wichtige Regulierung der Wildbestände.

Die fachlich-inhaltlichen Anpassungen wurden zuvor zwischen den für die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen zuständigen Akteuren und dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft als oberster Jagdbehörde abgestimmt. Bei der Prüfung des Faches Verhalten auf dem Stand muss nur noch ein Schrottschuss vom Jagdhundeführer abgegeben werden, statt wie bisher zwei. Beim Eintreten besonderer Prüfungssituationen kann das Fach nun einzeln nachgeprüft werden, um eine gegenseitige Beunruhigung der zu prüfenden Hunde zu vermeiden.

Aus Gründen der Jagdpraxis und des Tierschutzes wurde das Fach Stöbern in der Brauchbarkeitsprüfung dahingehend geändert, dass Sichtlaute bei jagenden Hunden nicht mehr zum Bestehen der Prüfung ausreichen. Der zu prüfende Hund muss das gefundene Wild mit Spur- bzw. Fährtenlaut verfolgen können. Der Laut muss beim Stöbern anhaltend sein, damit das Wild den Hund rechtzeitig bemerken und sich von diesem fernhalten kann, ohne dabei hochflüchtig (schnell fliehend) zu werden. Zieht das Wild langsamer am Schützen vorbei, ist ein weidgerechtes Erlegen besser möglich. Klar geregelt wurde mit der Änderung der ThürJHPR, dass kürzer jagende Hunde bei der Stöberprüfung nach vorheriger Ansage vom Hundeführer begleitet werden können.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Fach Stöbern im Schwarzwildgatter zu prüfen. Die Anwendung steht den Ausrichtern der Brauchbarkeitsprüfungen als Option frei. Auch bei der Prüfung im Gatter ist der Spur- bzw. Fährtenlaut zweifelsfrei festzustellen.

Im Fach Schweißarbeit (Schweiß = Blut) können neben den bewährten Mitteln zum Anlegen von Prüfungsfährten nun auch Rehwildschweiß und –schalen verwendet werden. Die Jagdstrecke beim Rehwild ist regelmäßig höher als die aller anderen Schalenwildarten zusammen und Nachsuchen auf diese Wildart sind oft anspruchsvoll.

Zudem wurde klargestellt, dass die Brauchbarkeitsprüfung den Zucht- und Prüfungsverbänden für Jagdhunde, der Landesforstanstalt und den Jagdverbänden obliegt. Diese teilen dem Landesjagdverband spätestens für das folgende Quartal vorgesehene Prüfungstermine mit Ortsangabe, Prüffächern und Fachgruppen mit. Der Landesjagdverband veröffentlicht die abgestimmten Termine auf seiner Internetseite.

Zudem muss die Prüfungsleitung für die zu prüfenden Fachgruppen nunmehr eine Qualifizierung als Leistungsrichter innerhalb des Jagdgebrauchshundeverbands (JGHV) oder eine gleiche Qualifikation eines Zucht- und Prüfungsvereins, der dem JGHV nicht angeschlossen ist, vorweisen können. Die Funktion des sogenannten Notrichters bleibt für den Ausnahmefall erhalten. Pro Richtergruppe ist ein Notrichter zulässig.

Die ThürJHPR hat sich seit ihrem ersten Inkrafttreten vor zehn Jahren bewährt und wurde in ihrer Zielstellung nicht verändert. Im Jahr 2023 gab es zwischen den Interessengruppen und Fachverbänden sowie der obersten Jagdbehörde einen intensiven Austausch zur Richtlinie. Die geänderte Fassung gilt seit Anfang Dezember und ist das Ergebnis dieses Prozesses, bei dem wertvolle Hinweise aus dem Prüfungsvollzug und der Jagdpraxis eingingen. Am wichtigsten für einen guten Jagdhund ist jedoch nicht die Prüfungsrichtlinie, sondern der Hundeführer.

Hintergrund:

Die ThürJHPR aus dem Jahr 2013, wurde mit Verwaltungsvorschrift vom 8. November 2023 geändert. Die Änderungen sind am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.

In § 39 Absatz 1 Thüringer Jagdgesetz ist geregelt, dass bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden sind. Nach Absatz 2 haben Jagdausübungsberechtigte einen zur Nachsuche brauchbaren Hund zu halten, wenn ihnen keine brauchbaren Hunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.

Nach § 39 Absatz 4 Thüringer Jagdgesetz wird die Brauchbarkeit eines Jagdhundes durch die untere Jagdbehörde festgestellt. Grundlage dafür sind Prüfungsleistungen, die nach ThürJHPR erbracht worden sind. Prüfungen von Zucht- und Prüfungsvereinen für Jagdhunde können im Einzelfall als gleichwertig anerkannt werden.
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